EU Aktionsplan

Partner-Content
Erstellt von EY, am 20.10.2020, zuletzt aktualisiert am 11.05.2022.

EU Aktionsplan – Worum es geht

1. Einleitung

Wie in anderen Branchen spielt Nachhaltigkeit auch in der Finanzbranche eine immer größere Rolle. Um das Finanzsystem gegenüber Klimarisiken resilienter zu machen, sind Strukturänderungen und eine Transformation der Volkswirtschaft notwendig. Sustainable Finance soll dabei helfen Klimaziele und andere Umweltziele zu erreichen und Klimarisiken abzuschwächen, indem nachhaltige Investitionen gefördert werden. Da Banken und andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre eine we-sentliche Rolle auf dem Finanzmarkt einnehmen, müssen diese die Transformation der Wirtschaft unterstützen. Gleichzeitig sind die Unternehmen des Finanzsektors in besonderem Maße Risiken aus dem Klimawandel ausgesetzt. Diese können zu hohen finanziellen Belastungen in der Zukunft führen und nicht nur die Widerstandsfähigkeit einzelner Finanzunternehmen in Frage stellen, sondern auch zu einer neuen Finanzkrise führen. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ist deshalb eine politisches und regulatorisches Regelwerk erforderlich, um den Kapitalfluss in nachhaltige, zukunftsweisende Investitionen zu lenken und zugleich die Risikowirkungen aus dem Klimawandel im Finanzsektor sowohl mikroökonomisch als auch makroökonomisch zu begrenzen.

2. Überarbeitete Sustainable Finance Strategie und EU-Aktionsplan

2.1. Hintergrund und aktuelle Entwicklungen

Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission ihre Sustainable Finance Strategie überarbeitet. Die aktualisierte Strategie unterstützt die Ziele des European Green Deals und bezieht den aktuellen Umsetzungsstand der Maßnahmen des EU Aktionsplans mit ein.

Im Frühjahr 2018 hatte die EU-Kommission den EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums veröffentlicht. Grundlage des EU-Aktionsplans ist der Abschlussbericht einer hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen, der High Level Expert Group (HLEG) on Sustainable Finance. Der EU-Aktionsplan zielt insbesondere darauf ab

    1. die Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen;
    2. finanzielle Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, zu bewältigen;
    3. Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit zu fördern.

    Die nachstehende Darstellung der regulatorischen Initiativen orientiert sich an der Sustainable Finance Strategie und den Maßnahmen des EU Aktionsplans.

2.2. Maßnahmen im Überblick

1. EU-Taxonomie
  • Mit Hilfe eines EU-Klassifikationsschemas (Taxonomie) soll ein einheitliches Verständnis dazu entwickelt werden, welche Tätigkeiten bzw. Wirtschaftssektoren als „nachhaltig“ angesehen werden.
  • Hierzu werden Evaluierungskriterien, Schwellenwerte und Parameter entwickelt, mit denen detaillierte Informationen über einzelne Branchen und Tätigkeiten bzgl. Nachhaltigkeit zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Taxonomie soll den Anlegern eine Orientierungshilfe geben und den Kapitalfluss in nachhaltige Sektoren mit Finanzierungsbedarf leiten.
  • Die Taxonomie ist Grundlage für die Schaffung weiterer Regelungen und Instrumente zur Förderung einer Neuausrichtung der Kapitalflüsse, wie z.B. Nachhaltige Benchmarks, Transparenz gegenüber Anlegern (Transparenzverordnung) RWA-Unterstützungsfaktoren im Rahmen der Eigenmittelunterlegung, Fonds-Label etc.
2. Standards und Labels für grüne Finanzprodukte
  • Auf Basis der Taxonomie sollen Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte entwickelt bzw. definiert werden.
  • Diese Kennzeichen sollen die Integrität des Finanzmarktes für nachhaltige bzw. „grüne“ Finanzprodukte, wie Green Bonds stärken und insbesondere Kleinanlegern die Möglichkeit geben, bewusst in derartige Produkte zu investieren, ohne aufwendige Recherchen durchführen zu müssen.
3. Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
  • Aufbauend auf den laufenden Bemühungen für die Entwicklung nachhaltiger Infrastrukturprojekte, sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Instrumente zur Förderung nachhaltiger Investitionen in der EU und in Partnerländern effizienter und wirksamer zu gestalten.
  • Wesentliche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte sind der Europäische Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) und die Europäische Plattform für Investitionsberatung.
4. Einbeziehung der Nachhaltigkeit in die Anlageberatung
  • Wertpapierfirmen und Versicherungsvertreter sollen eine zentrale Rolle spielen, um privates Kapital in nachhaltige Investments zu lenken und das Finanzsystem auf Nachhaltigkeit auszurichten.
  • Wertpapierfirmen und Versicherungsvertreter sollen sich nach den individuellen Präferenzen ihrer Kunden in Bezug auf ESG-Faktoren in der Kapitalanlage erkundigen und diese dann bei Empfehlungen entsprechend berücksichtigen.
5. Entwicklung von Nachhaltigkeits-Benchmarks (legislativ)
  • Benchmarks sollen eine zentrale Rolle bei der Kursbildung von Finanzinstrumenten spielen.
  • Die Entwicklung von EU-Benchmarks sollen transparente und solide ESG Indizes sicherstellen und damit die Gefahr von sog. „Greenwashing“ verringern.
  • Insbesondere sollen Methoden zur Definition von Low-Carbon-Benchmarks ent-wickelt und veröffentlicht werden.
6. Bessere Integration von Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen
  • Ratings und Marktanalysen spielen eine wichtige Rolle bei der Allokation von Kapital auf Finanzmärkten und sind ein wichtiges Element für gut funktionierende Finanzmärkte.
  • Insoweit muss geprüft werden, inwieweit Nachhaltigkeitsaspekte in Ratings und Marktanalysen bereits derzeit berücksichtigt werden und wie eine Berücksichtigung erfolgen sollte, damit diese Instrumente zur Umlenkung von Kapital in nachhaltige Investitionen beitragen können bzw. den Anlegern und Investoren entsprechende risikoorientierte Signale geben können.
  • Darüber hinaus soll untersucht werden, inwieweit es Regeln speziell für Anbieter von Nachhaltigkeitsratings und Nachhaltigkeitsanalysen geben sollte.
7. Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter (legislativ)
  • Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter müssen stets im Interesse ihrer Kunden (Anleger, Begünstigten, etc.) handeln.
  • Es muss zukünftig sichergestellt werden, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter bei ihren treuhänderischen Pflichten (Anlageentscheidungen, Bewertungen, Informationspflichten, etc.) auch Nachhaltigkeitskriterien und Nachhaltigkeitsrisiken systematisch Rechnung tragen.
8. Einbeziehung der Nachhaltigkeit in die aufsichtsrechtlichen Anforderungen
  • Banken spielen als Intermediäre zum einen eine zentrale Rolle bei der Lenkung von Kapitalströmen in nachhaltige Investitionen bzw. beim Umbau der Wirtschaft in eine CO2-neutrale Wirtschaft.
  • Auf der anderen Seite sind sie, ähnlich wie Versicherungen und Pensionsfonds, erhöhten Risiken aus dem Klimawandel und sonstigen Umweltrisiken unterwor-fen.
  • Auf Grundlage der Taxonomie wird die EU-Kommission einerseits prüfen, ob angemessene Eigenkapitalanforderungen vorgesehen werden könnten, die das Risiko nachhaltiger Vermögenswerte besser widerspiegeln könnten („green supporting factor“).
  • Ferner soll überprüft werden, ob und wie mit Klima- und anderen Umweltfaktoren verbundene Risiken in die Risikomanagementstrategien der Banken einbezogen werden können.
  • Ähnliche Überprüfungen sollen für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung angestellt werden.
9. Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung
  • Die Berichterstattung von Unternehmen zu Fragen der Nachhaltigkeit ermöglicht es Anlegern, Investoren und anderen Interessensgruppen, den Einfluss von Unternehmen auf den Klimawandel und andere Umweltrisiken sowie ihre Exponiertheit gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken zu bewerten.
  • Daher sollen bestehende Leitlinien für nichtfinanzielle Informationen überarbeitet und in Einklang mit der Task Force for Climate-related Financial Disclosure (TCFD) gebracht werden.
  • Was die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und -risiken durch den Finanzsektor angeht, soll die Transparenz von Vermögensverwaltern und institu-tionellen Investoren erhöht werden.
  • Ferner soll dafür gesorgt werden, dass Rechnungslegungsstandards weder direkt noch indirekt nachhaltige und langfristige Investitionen behindern. Hierzu wird die EU-Kommission ggf. die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragen, die Auswirkungen neuer oder überarbeiteter International Financial Reporting Standards (IFRS) auf nachhaltige Investitionen zu bewerten.
10. Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten
  • Den Leitungsgremien bzw. der Unternehmensführung kommt eine wesentliche Rolle zu, strategische Maßnahmen zu ergreifen, um neue, CO2-neutrale oder CO2-reduzierende und andere an Nachhaltigkeitszielen ausgerichtete Geschäftsstrategien und Geschäftsmodelle zu stärken oder zu entwickeln.
  • Kurzfristige (und unangemessene) Marktentwicklungen können die Unternehmensführung dazu drängen, sich zu sehr auf kurzfristige finanzielle Renditen zu konzentrieren, was den Bemühungen, langfristige und auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftsstrategien und Geschäftsmodelle zu fördern, zuwiderlaufen würde.
  • Die EU-Kommission soll analysieren, inwieweit Unternehmen möglicherwiese verpflichtet werden sollten, eine Nachhaltigkeitsstrategie und Nachhaltigkeitsziele auszuarbeiten und zu veröffentlichen und ob die Vorschriften, nach denen Vorstände und Aufsichtsräte im langfristigen Interesse des Unternehmens vorgehen sollten, präzisiert werden müssen.
  • Ferner sollen die europäischen Aufsichtsbehörden beauftragt werden zu analysieren, ob durch die Kapitalmärkte ein unangemessener Druck auf die Leitungsgremien von Unternehmen ausgeübt wird, der ein kurzfristiges Renditedenken fördert.

3. Transformation des Aktionsplans in aufsichtliche Maßnahmen

Der EU-Aktionsplan ist das Ergebnis eines multinationalen Abstimmungsprozesses, in den sowohl Aufsichtsbehörden, Finanzmarktteilnehmer und weitere Stakeholder-Gruppen einbezogen worden sind.

Auf europäischer Ebene wird die Diskussion von den Entwicklungen zum EU-Aktionsplan für nachhaltiges Wachstum der Kommission bestimmt.

Die beschriebenen zehn Maßnahmen des EU-Aktionsplans können in vier Themenblöcke gegliedert werden. Dies sind die Taxonomie und Standards (Maßnahmen 1, 2, 3), Finanzmarktregulierung (Maßnahmen 4, 5, 6, 7), prudenzielle Regulierung (Maßnahme 8) sowie Offenlegung und Langfristigkeit (Maßnahmen 9, 10). Mit der Umsetzung der Maßnahmen des EU-Aktionsplans sollen die drei Ziele zu Kapitalallokation, Risikomanagement und Berichterstattung erreicht werden.

Bedeutung für die Finanzwirtschaft

4. Taxonomie und Standards

4.1. Umfang des Themenblocks

Damit mehr Investitionen in grüne Projekte fließen können und die „grüne Finanzierungslücke“ (green finance gap) geschlossen wird, müssen zwei wesentliche Barrieren überwunden werden: Politische Unsicherheit und kurzfristiges Denken soll vermindert und die green finance gap durch die Entwicklung von „grünen“ Finanzierungsmethoden (z.B. Green Bonds) geschlossen werden. Dazu soll ein EU-Klassifizierungssystem sowie Standards und Kennzeichen für umwelt-freundliche Finanzprodukte eingeführt werden. Unter den Regulierungsansatz Taxonomie und Standards fallen damit Maßnahmen 1, 2 und 3 des EU-Aktionsplans.

4.2. Level 1, 2 und 3 – Anforderungen

Zum Themenblock der Taxonomie und Standards wurden regulatorische Veröffentlichungen in Form von Level 1, 2 und 3-Maßnahmen getätigt, welche in folgender Tabelle dargestellt werden.

Für die Finanzwirtschaft ist Nachhaltigkeit nicht mehr nur ein freiwilliges Handlungsfeld im Bereich der Corporate Responsibility, sondern beschreibt neue Regeln, die in den Europäischen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für den Finanzsektor systematisch eingebettet werden sollen und damit für die Art und Weise der Erbringung von Finanzdienstleistungen grundlegend von Bedeutung sein werden:

EU – Aktionsplan

Level 1 – Anforderungen

Level 2 – Anforderungen

Level 3 – Anforderungen

Maßnahme 1

  • EU Taxonomy Climate Delegated Act for environmental objectives 1-2
  • Ergänzung des Climate Delegated Act um Gas- und Kernenergietätigkeiten
  • Finaler Bericht zur sozialen Taxonomie
  • Bericht mit Empfehlungen zu Technical Screening Criteria für Umweltziele 3-6
  • Bericht über eine Transformationstaxonomie

Maßnahme 2

Vorschlag für einen Green Bond Standard

//

//

Maßnahme 3

//

//

//

Weiterführende Informationen zu den oben genannten Publikationen finden Sie auch im EY Radar.

5. Finanzmarktregulierung

5.1. Umfang des Themenblocks

Damit mehr Gelder in nachhaltige Finanzprodukte fließen und auch Privatanleger am Finanz-markt teilnehmen können, benötigt man aufsichtsrechtliche Vorgaben. Anleger sollen Informationen darüber erhalten, wie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden und in Bezug auf diese Produkte fair behandelt werden. Maßnahmen 4, 5, 6 und 7 des EU-Aktionsplans beschäftigen sich mit der Regulierung des Finanzmarktes und werden deshalb zu einem Themenblock zusammengefasst.

5.2. Level 1, 2 und 3 – Anforderungen

Zum Themenblock der Finanzmarktregulierung wurden regulatorische Veröffentlichungen in Form von Level 1, 2 und 3-Maßnahmen getätigt, welche in folgender Tabelle dargestellt werden.

EU – Aktionsplan

Level 1- Anforderungen

Level 2 – Anforderungen

Level 3 – Anforderungen

Maßnahme 4

  • Delegated Regulation amending Delegated Regulation (EU) 2017/565
  • Delegated Directive amending Delegated Directive (EU) 2017/593
  • ESMA’s Technical Advice on integrating sustainability risks and factors in MiFID II

Maßnahme 4

Delegated Regulation amending Delegated Regulations (EU) 2017/2358 and (EU) 2017/2359
  • EIOPA’s Technical Advice on the integration of sustainability risks and factors in the delegated acts under Solvency II and IDD

Maßnahme 5

  • Delegated Regulation amending (EU) 2016/1011- minimum standards for CTBs, PABs
  • Delegated Regulation amending (EU) 2016/1011- minimum content ESG in benchmarks
  • Delegated Regulation amending (EU) 2016/1011- explanation ESG in benchmarks
//

Maßnahme 6

//
//
  • ESMA Guidelines on Disclosure Requirements applicable to Credit Ratings
  • ESMA Technical Advice on Sustainability Considerations in the Credit Rating Market

Maßnahme 4, 7

  • Delegated Directive amending Directive 2010/43/EU
  • Delegated Regulation amending Delegated Regulation (EU) No 231/2013

ESMA’s Technical Advice on integrating sustainability risks and factors in the UCITS Directive and AIFMD

Maßnahme 4, 7

//
//

Maßnahme 7

Final Report and Draft RTS on disclosures under SFDR

//

Maßnahme 7

//
//

Zudem hat die ESMA im Januar 2020 ihr Strategie Papier zu Sustainable Finance vorgelegt, in dem sie darlegt, in welchen Bereichen sie die EU Kommission bei der Umsetzung des EU Aktionsplans unterstützt.

Weiterführende Informationen zu den oben genannten Publikationen finden Sie auch im EY Radar.

6. Prudenzielle Regulierung

6.1. Umfang des Themenblocks

Die zentrale Rolle in den bankenaufsichtlichen Vorgaben spielt die prudenzielle Regulierung. Damit sind gemäß Maßnahme 8 Vorgaben gemeint, die Nachhaltigkeit in (bestehende) Aufsichts-vorschriften integrieren.

6.2. Level 1, 2 und 3 – Anforderungen

Zum Themenblock der prudenziellen Regulierung wurden regulatorische Veröffentlichungen in Form von Level 1, 2 und 3-Maßnahmen getätigt, welche in folgender Tabelle dargestellt werden.

EU – Aktionsplan

Level 1- Anforderungen

Level 2 – Anforderungen

Level 3 – Anforderungen

Maßnahme 8

CRD Richtline 2013/36/EU

  • Art. 98 Abs. 8: EBA prüft, ob ESG Risiken in die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden einbezogen werden

ECB Guide on climate related environmental risk

  • EBA/GL/2020/06 Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung
  • EBA/REP/2021/18 Report on management and supervision of ESG risks for credit institutions and investment firms
  • BCBS Konsultation zu den Grundsätzen für ein wirksames Management und eine wirksame Beaufsichtigung von klimabedingten Finanzrisiken
  • EBA Diskussionspapier über die Rolle des Umweltrisikos im aufsichtsrechtlichen Rahmen

Ferner hat die Europäische Aufsichtsbehörde im Dezember 2019 den EBA Actionplan on Sustainable Finance veröffentlicht, in dem sie ihre Mandate im Zusammenhang mit der Integration von ESG-Risiken in die bankaufsichtlichen Vorschriften zusammenfasst. Am 19.6.2020 hat die EBA einen Survey on credit institutions‘ disclosure of information related to ESG risks veröffentlicht.
Weiterführende Informationen zu den oben genannten Publikationen finden Sie auch im EY Radar.

7. Offenlegung und Langfristigkeit

7.1. Umfang des Themenblocks

Zur Erhöhung der Transparenz im Zusammenhang mit ESG-Strategien, -Zielen und -Risiken sollen diese Informationen offengelegt werden. Damit soll auch ein langfristiges Wertedenken erreicht werden, welches eine nachhaltige Unternehmensführung fördert und kurzfristiges Denken an den Kapitalmärkten abbaut. Voraussetzung für entscheidungsrelevante Offenlegungen sind relevante Daten und einheitliche Offenlegungsstandards, wobei Daten zu ESG-Faktoren derzeit nur unzureichend verfügbar sind. Das liegt unter anderem daran, dass Offenlegungsstandards aktuell noch nicht einheitlich verbindlich anzuwenden sind. Maßnahmen 9 und 10 des EU-Aktionsplans zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Förderung von Nachhaltigkeit werden zum Regulierungsansatz der Offenlegung zusammengefasst.

7.2. Level 1, 2 und 3 – Anforderungen

Zum Themenblock der Offenlegung und Langfristigkeit wurden regulatorische Veröffentlichungen in Form von Level 1, 2 und 3-Maßnahmen getätigt, welche in folgender Tabelle dargestellt werden.

EU – Aktionsplan

Level 1- Anforderungen

Level 2 – Anforderungen

Level 3 – Anforderungen

Maßnahme 9

CRR II (EU) 2019/876

  • Art. 449a: disclose information on ESG risks
  • Art. 434a: technical standards on Art. 449a
  • EBA Final Draft ITS on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Art. 449a CRR
  • EFRAG Entwürfe europäischer Nachhaltigkeitsstandards (ESRS)
//

Maßnahme 9

Proposal for a CSRD
  • Stellungnahme der ESAs zu Artikel 8 der Taxonomie-VO
  • Stellungnahme der EBA zu KPIs für Transparenz über nachhaltige Aktivitäten und eine grüne Anlagequote

Maßnahme 10

//
//
  • ESMA: Report: Undue short-term pressure on corporations (ESMA30-22-762), 18.12.2019
  • EBA: Report on undue short-term pressure from the financial sector on corporations, 18.12.2019
  • EIOPA: Potential undue short-term pressure from financial markets, (EIOPA-BOS-19-537), 18.12.2019

Weiterführende Informationen zu den oben genannten Publikationen finden Sie auch im EY Radar.

Alle thematisch verwandten Dokumente anzeigen

Hinweis

Dieses Themendossier wurde erstellt von Ernst & Young GmbH .

Disclaimer

Texte, die namentlich gekennzeichnet sind, spiegeln nicht unbedingt die Meinung unseres Vereins wieder.

Außerdem gilt, dass Beiträge nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert sind. Dennoch kann der Verein keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen gewährleisten. Haftungsansprüche gegen den Verein, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind ausgeschlossen, sofern seitens des Vereins bzw. seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Ebenso bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt.

Haftung für Links

Unsere Website enthält Links zu Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

Urheberrecht

Alle Texte auf dieser Homepage-Seite können mit klarer Kennzeichnung der Quelle und, sofern angegeben, unter Angabe des Autors bzw. der Autorin verwendet werden. Illustrationen und Fotos unterliegen einer Creative Commons 4.0 BY Lizenz.