Klima- & Nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung

Erstellt von VfU, am 20.10.2020, zuletzt aktualisiert am 11.02.2021.

Klima- & Nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung – Worum es geht

Mit der EU-Richtlinie 2014/95/EU ist die Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsdimension der Geschäftstätigkeit für bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen verbindlich. Diese sogenannten CSR Richtlinie sieht vor, dass eine nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht aufgenommen werden soll, die nachhaltigkeitsbezogene, nichtfinanzielle Informationen in dem Umfang enthält, wie sie für das Verständnis der Entwicklung, Leistung, Stellung und Auswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens erforderlich sind – und zwar mindestens in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerangelegenheiten, die Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und Bestechungsangelegenheiten.

In Deutschland ist diese Richtlinie in § 289 c HGB in nationales Recht übersetzt worden.

Die nach § 289 c HGB geforderten Angaben stehen unter einem doppelten Wesentlichkeitsvorbehalt (vgl. Kajüter (2017) in: Der Betrieb Nr. 12 / 24.03.2017):

Zum einen müssen Informationen in dem Umfang gemacht werden, die einerseits für das Verständnis der Entwicklung, Leistung und Stellung des Unternehmens und andererseits bzw. gleichzeitig für das Verständnis der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich ist.

Aktuell arbeitet die EU Kommission an einer Novelle der CSR Richtlinie im Rahmen des EU Aktionsplanes zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Die Richtlinie soll auch im Hinblick auf die Taxonomie Verordnung und eine stärkere Einbeziehung klimarelevanter Informationen im Sinne der sog. TCFD Empfehlungen überarbeitet werden. Denn in der Praxis liefert gerade die Berichterstattung zu Klimaaspekten aktuell noch ein sehr diverses Bild. Durch die bisherige Abwesenheitheit eines eindeutigen Berichtsrahmens ist die Berichterstattung über Klima über viele Jahre gewachsen und zeigt je nach Sektor und Investoren- und Stakeholderanforderungen unterschiedliche Ausprägung in Hinblick auf Abdeckung von Themen sowie Berichtstiefe und -qualität.

Die TCFD Empfehlungen, die von der EU Kommission bereits im Juni 2019 in Ihre Leitlinien für die Berichterstatung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung (2019/C 209/01) bieten hierfür die Grundlage für eine konsistentere Berichterstattung. Hier werden sehr konkrete Anleitungen formuliert, wie die TCFD Empfehlungen mit der Berichtslogik der Nichtfinanziellen Erklärung (NFRD) „verschnitten“ werden können. Nachfolgende Grafik aus den Leitlinien (s. 29) veranschaulicht dies.

Abbildung Kartierung der Anforderungen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und der von der Task Force empfohlenen Angaben

Bedeutung für die Finanzwirtschaft

Für Finanzinstitute ergibt sich im Rahmen dieser neuen Berichtsanforderungen die Aufgabe, einerseits nichtfinanzielle Angaben zum Management von nichtfinanziellen Risiken im Unternehmen zu machen, als auch zu den entsprechenden Risiken und Chancen, die sich in ihren Portfolios, Transaktionen und Kundenbeziehungen befinden.

Die Leitlinien für die Berichterstatung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung der europäische Kommission enthalten einen besonderen Anhang 1, der spezifische Hinweise für Banken und Versicherungsgesellschaften enthält, mit der Maßgabe, dass diese Sektoren ihre nichtfinanziellen Angaben unter dem „besonderen Blickwinkel ihrer Geschäftstätigkeiten unter Einbeziehung von Kreditvergaben, Geldanla­gen, dem Abschluss von Versicherungsverträgen und der Vermögensverwaltung betrachten.

Die Mediathek enthält Leitfäden, Hilfestellungen und Best Practice Sammlungen, die im Zusammenhang mit der Transparenz bzgl. Klima- und Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen Orientierung bieten.

EU (2019) Leitlinien für die Berichterstatung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung (2019/C 209/01)
TCFD (2017) Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures
EFRAG (2020) How to improve climate-related reporting – A summary of good practices from Europe and beyond
EZB (2020) ECB report on institutions’ climate-related and environmental risk disclosures
EZB (2020) Guide on climate-related and environmental risks Supervisory expectations relating to risk management and disclosure

EZB Stresstests

Im November 2020 hat die Europäische Zentralbank (EZB) einen unverbindlichen Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken veröffentlicht, der klare aufsichtsrechtliche Erwartungen in Bezug auf Risikomanagement und Offenlegung enthält. Die EZB hat umwelt- und klimabezogene Risiken als einen wesentlichen Risikotreiber für das Bankensystem des Euroraums identifiziert und erwartet daher, dass die Institute einen „strategischen, vorausschauenden und umfassenden Ansatz“ verfolgen, um diese Risiken zu berücksichtigen und ihre Auswirkungen auf das Geschäftsumfeld, in dem sie tätig sind, kurz-, mittel- und langfristig zu verstehen.

Die EZB erwartet, dass Finanzinstitute, die in der Eurozone tätig sind, Anfang 2021 mit der Selbsteinschätzung zu den aufsichtlichen Erwartungen beginnen, während die aufsichtlichen Stresstests der klimabezogenen Risiken von der EZB im Jahr 2022 durchgeführt werden.

Banken oder Finanzinstitute sollen also in der Lage sein, die Exposition ihrer verschiedenen Arten von Aktivitäten gegenüber umwelt- und klimabezogenen Risiken zu messen. Dann müssen Schlüsselkennzahlen veröffentlicht und berichtet werden, sowohl für regulatorische als auch für Offenlegungszwecke.

Die EZB betrachtet zwei Hauptrisikofaktoren in Bezug auf die klima- und umweltbezogenen Risiken:

  • Physische Risiken, beziehen sich auf die finanziellen Auswirkungen des Klimawandels,
  • Übergangsrisiken, beziehen sich auf den potenziellen finanziellen Verlust, der sich direkt oder indirekt aus dem Übergang zu einer kohlenstoffärmeren und ökologisch nachhaltigeren Wirtschaft ergibt.
    Alle aufsichtlichen Erwartungen, die mit der Offenlegung der klima- und umweltbezogenen Risiken verbunden sind, werden dann im Leitfaden der EZB im Detail aufgeführt.

Kategorie

Subkategorie

Erwartungen der Regulierungsbehörde

Business Model und Strategie

Unternehmensumfeld

Von Institutionen wird erwartet, dass sie die Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken auf das Geschäftsumfeld, in dem sie tätig sind, kurz-, mittel- und langfristig verstehen, um in der Lage zu sein, fundierte strategische und geschäftliche Entscheidungen zu treffen.

Strategie

Von Instituten wird erwartet, dass sie bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Geschäftsstrategie klima- und umweltbezogene Risiken, die sich kurz-, mittel- oder langfristig auf ihr Geschäftsumfeld auswirken, integrieren.

Governance und Risikobereitschaft

Management

Vom Leitungsorgan wird erwartet, dass es klima- und umweltbedingte Risiken bei der Entwicklung der allgemeinen Geschäftsstrategie, der Geschäftsziele und des Risikomanagement Frameworks der Institution berücksichtigt und eine wirksame Aufsicht über klima- und umweltbedingte Risiken ausübt.

Risikobereitschaft

Von den Instituten wird erwartet, dass sie Klima- und Umweltrisiken ausdrücklich in ihr Framework für die Risikobereitschaft einbeziehen.

Organisationsstruktur

Von den Instituten wird erwartet, dass sie die Verantwortung für das Management von Klima- und Umweltrisiken innerhalb der Organisationsstruktur gemäß dem Model der drei Verteidigungslinien berücksichtigen.

Reporting

Für die Zwecke der internen Berichterstattung wird von den Instituten erwartet, dass sie aggregierte Risikodaten melden, die ihre Exposition gegenüber Klima- und Umweltrisiken widerspiegeln, damit das Management und die relevanten Unterkomitees fundierte Entscheidungen treffen können.

Risikomanagement

Risikomanagement Framework

Von den Instituten wird erwartet, dass sie klima-bezogene Risiken und Umweltrisiken als Treiber bestehender Risikokategorien in ihr Risikomanagement-Framework aufnehmen, um diese über einen ausreichend langfristigen Horizont zu verwalten, zu überwachen und zu mindern und die Regelungen regelmäßig zu überprüfen . Es wird von den Instituten erwartet, dass sie diese Risiken, im Rahmen ihres Gesamtprozesses zur Kapitaladäquanz Sicherstellung, identifizieren und quantifizieren.

Kreditrisikomanagement

Von den Instituten wird erwartet, dass sie bei ihrem Kreditrisikomanagement in allen relevanten Phasen des Kreditvergabeverfahrens das Klima-bezogene Risiko und das Umweltrisiko berücksichtigen und die Risiken in ihren Portfolios überwachen.

Operationelles Risikomanagement

Von den Instituten wird erwartet, dass sie prüfen, wie sich Klima- und Umweltereignisse nachteilig auf die Kontinuität des Geschäfts auswirken können und inwieweit die Art ihrer Aktivitäten das Reputations- und / oder Haftungsrisiko erhöhen könnte.

Marktrisikomanagement

Von den Instituten wird erwartet, dass sie die Auswirkungen klimabezogener und umweltbedingter Faktoren auf ihre aktuellen Marktrisikopositionen und künftigen Investitionen kontinuierlich überwachen und Stresstests entwickeln, die klimabezogene und umweltbedingte Risiken berücksichtigen.

Szenarioanalysen und Stresstests

Von Instituten mit wesentlichen Klima- und Umweltrisiken wird erwartet, dass sie die Angemessenheit ihrer Stresstests bewerten, um sie in ihre Basisszenarien und nachteiligen Szenarien einzubeziehen.

Liquiditätsrisikomanagement

Von den Instituten wird erwartet, dass sie bewerten, ob wesentliche Klima- und Umweltrisiken zu Nettomittelabflüssen oder zur Erschöpfung von Liquiditätspuffern führen können, und, dass sie diese Faktoren gegebenenfalls in ihr Liquiditätsrisikomanagement und die Kalibrierung des Liquiditätspuffers einbeziehen.

Offenlegung

Offenlegungsrichtlinien und -verfahren

Von den Instituten wird erwartet, dass sie für die Zwecke ihrer aufsichtsrechtlichen Angaben aussagekräftige Informationen und wichtige Kennzahlen zu Klima- und Umweltrisiken veröffentlichen, die sie unter Berücksichtigung der „European Comissions guidelines on non-financial reporting: Supplement on reporting climate-related information“ als wesentlich erachten.

In einer Befragung (November, 2020) hat die EZB 125 Finanzinstitute zu ihren Vorbereitungen befragt. Nur 3% der untersuchten Institute legen alle erwarteten grundlegenden klimabezogenen Informationen offen und 39% weniger als die Hälfte dieser Informationen. Diese Ergebnisse werden durch eine Studie der UBS Group AG bestätigt, aus der hervorgeht, dass europäische Banken nicht darauf vorbereitet sind, ihr Engagement gegenüber dem Klimawandel und anderen ESG-Problemen offenzulegen, wie Bloomberg berichtet.

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