Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung

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Erstellt von ECOFACT, am 20.10.2020, zuletzt aktualisiert am 20.10.2020.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung – Worum es geht

Im November 2019 verabschiedete die Europäische Union die Verordnung 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen im Finanzdienstleistungssektor.
Gemäß dieser Verordnung müssen betreffende Institutionen auf Websites, in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten offenlegen, u.a. welche Nachhaltigkeitsrisiken sie integrieren, wie negative Nachhaltigkeitsauswirkungen in Entscheidungsprozesse einfließen, und wie nachhaltig die Finanzprodukte sind.
In Bezug auf Finanzprodukte schafft die Offenlegungsverordnung zwei Kategorien: Produkte, die zu nachhaltigen Investitionen beitragen (strenger definiert) und Produkte, die ökologische und soziale Merkmale fördern (weniger streng definiert).
Im Hinblick auf ökologisch nachhaltiges Wirtschaften schafft die Verordnung 2020/852 ein einheitliches Klassifizierungssystem und ergänzt die Offenlegungsverordnung in Bezug auf:

  • Klimaschutz;
  • Anpassung an den Klimawandel;
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
  • Übergang zur Kreislaufwirtschaft;
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; und
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme.

Bedeutung für die Finanzwirtschaft

Die Offenlegungsverordnung hat einen breiten Wirkungsbereich und gilt für Finanzmarktteilnehmer wie Versicherungsunternehmen mit Versicherungsanlageprodukten (IBIPs), Unternehmen mit gemeinsamen Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaften), Investmentfirmen mit Portfolioverwaltung, Finanzberater mit Investment- oder Versicherungsberatung, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Anbieter von Rentenprodukten, Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMs), Anbieter von Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukten (PEPPs) und für Kreditinstitute, die Portfoliomanagement anbieten.
Sie gilt auch für Finanzberater, wie Versicherungsvermittler/Versicherungsunternehmen , die Versicherungsberatung anbieten, oder Kreditinstitute/Investmentfirmen/AIFM/UCITS-Verwalter, die Anlageberatung anbieten.
Die Offenlegungsverordnung trat im Dezember 2019 in Kraft, und die meisten ihrer Anforderungen gelten ab März 2021. Die Verordnung wird durch technische Regulierungsstandards bezüglich Inhalt, Methodik und Präsentation der Offenlegungen ergänzt, die voraussichtlich ab Januar 2022 gelten.
Die Anforderungen der Offenlegungsverordnung haben praktische Anpassungen der Finanzinstitute zur Folge – unter anderem in Bezug auf Risikomanagement, Investitions- und Vergütungspolitik sowie interne und externe Berichterstattungsprozesse.

Hauptdokumente

Verordnung 2019/2088 - Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Verordnung 2020/852 - Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
European Supervisory Authorities - Draft regulatory technical standards with regard to the content, methodologies and presentation of disclosures

      Weitere Informationsstellen

      European Commission: Sustainable Finance

      UN PRI EU taxonomy alignment case studies

      ECOFACT Blog

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